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Vereinssatzung
§1 Name und Sitz
- (1) Der Verein führt den Namen „GoldWing-Club Pinneberg e.V.“
- (2) Der Verein hat seinen Sitz in Klein Nordende soll ins Vereinsregister beim Amtsgericht Elmshorn eingetragen werden.
- (3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- (1) Der Zweck des Vereins ist es, die regionalen Goldwingfahrer zu vereinigen. Dazu gehört die Pflege der Kameradschaft, verkehrserziehende Maßnahmen, Gedankenaustausch, Durchführung und Besuch von sportlichen Veranstaltungen. Das Ziel des Vereins ist das Image der Motorradfahrer durch das Auftreten des Goldwing-Club Pinnebergs positiv zu beeinflussen.
- (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- § 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- (1) Ein Antrag auf Mitgliedschaft kann jede natürliche Person stellen, die dem Zweck und die Aufgaben des Vereins fördern.
- (2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
- (3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung mitzuteilen.
- § 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
- (2) Verletzt ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Mitgliederversammlung kann den Ausschluss auf Antrag mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen aufheben.
- (3) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Quartals erklärt werden, wobei eine Frist von einem Monat einzuhalten ist.
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- (1) die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu wählen. Dieses gilt auch, wenn bei der Vorstandswahl ein Amt unbesetzt bleibt.
- § 10 Die Mitgliederversammlung
- (1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind, in einer Versammlung der Mitglieder geregelt. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- a) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
- c) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- d) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes
- e) Beschlussfassung über Anträge gegen Ausschließungsbeschlüsse des Vorstandes
- f) Zielsetzung der Vereinsaktivitäten
- (2) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
- 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
- (1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich jeweils im 1. Quartal statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
- (2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Er hat ferner Anträge auf die Tagesordnung zu setzen, die rechtzeitig (5 Werktage) vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung geändert und ergänzt werden.
- (3) Anträge zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins bedürfen in jedem Fall der schriftlichen Ankündigung an alle Mitglieder des Vereins unter Einhaltung der Frist gemäß Abs. 1 Satz 2.
- § 12 Ablauf der Mitgliederversammlungen
- (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- (2) Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Dieses gilt auch für eine Veränderung des Vereinszwecks.
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§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Alle ordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- (2) Die Verfahrensweise der Beitragszahlung regelt die Geschäftsordnung.
- (1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlungen.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- (1) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
- (2) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
- (3) Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes.
- (4) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Abschluss von Mitgliedern.
- § 8 Zusammensetzung des Vorstandes
- (1) Der Vorstand besteht gem. § 26 BGB aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Die Hinzunahme von weiteren Vorstandsmitgliedern regelt die Geschäftsordnung. Sie gehören nicht zum Vorstand.
- (2) Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt; gerichtlich wird der Verein jedoch durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
- (3) Die Geschäftsordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen der Vorstand beschlussfähig ist und Vorstandsbeschlüsse wirksam gefasst werden können.
- § 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
- (1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Das Wahlverfahren regelt die Geschäftsordnung.
- (2) Zu Vorstandsmitgliedern können nur voll geschäftsfähige natürliche Personen, die Mitglieder des Vereins sind, gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Wiederwahl ist zulässig.
- (3) Die Bestellung zum Vorstandsmitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung widerrufen werden.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied wählen. In der nächsten Mitgliederversammlung ist ein Nachfolger für
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- (1) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
- § 13 Ausserordentliche Mitgliederversammlung
- (1) Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder unter schriftlicher Angabe von Gründen und Unterbreitung eines Vorschlages zur Tagesordnung dieses vom Vorstand verlangt.
- (1) Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese trifft in den, in der Satzung, bestimmten Fällen nähere Regelungen.
- (2) Sie kann durch die Mitgliederversammlung mit der in § 12 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Mehrheit geändert werden.
- § 15 Auflösung des Vereins
- (1) Die Auflösung des Vereins kann nur noch in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
- (2) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus anderen Gründen aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
- Klein Nordende, den 23. August 2002
- Unterschriften der Mitglieder:
- Heino Peters Sabine Lutz
Regina Peters Ingrid Kunstmann
- Werner Martens Erika martens
- Jan Lutz
- Manfred Kunstmann
- Harry van de Wauw
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